AGB Gewerblich
MIETPARK ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen
1. Angebote, Vertragsabschluss, Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten für alle Vermietungsangebote und Mietverträge des Vermieters sowie der hieraus resultierenden Vermietungen von Baumaschinen, Baugeräte und Industriemaschinen. Diese Mietvertragsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Mietvertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt.
1.2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.
1.3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.4. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind die Angebote des Vermieters unverbindlich.
1.5. Der Vermieter behält sich ausdrücklich die Vermietung eines anderen als des angebotenen Mietgegenstandes aus triftigem Grund des Vermieters vor, falls der andere Mietgegenstand für den durch den Mieter beabsichtigten Gebrauch in vergleichbarer Weise geeignet ist und die Vermietung des anderen Mietgegenstandes unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters für den Mieter zumutbar ist.
1.6. Sämtliche mündlichen und schriftlichen Angaben über den Mietgegenstand, wie beispielsweise in Werbeunterlagen, Abbildungen, Verzeichnissen oder sonstigen Unterlagen, über technische Leistung, Betriebseigenschaften und Verwendbarkeit für den von dem Mieter beabsichtigten Verwendungszweck sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter Vertragsbestandteil.
1.7. Der Vermieter behält sich ausdrücklich die Vermietung eines anderen als des angebotenen Mietgegenstandes aus triftigem Grund des Vermieters vor, falls der andere Mietgegenstand für den durch den Mieter beabsichtigten Gebrauch in vergleichbarer Weise geeignet ist und die Vermietung des anderen Mietgegenstandes unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters für den Mieter zumutbar ist.
1.8. Der Vermieter behält sich vor, bei Abschluss des Vertrages, oder während der Laufzeit des Vertrages, die Gestellung einer im Sinne des § 315 BGB angemessenen unverzinslichen Kaution zu verlangen.
1.9. Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB.
2. Dauer des Mietverhältnisses
2.1. Falls die Vertragsparteien keinen abweichenden Mietvertragsbeginn vereinbart haben beginnt das Mietverhältnis mit Unterzeichnung des Mietvertrages durch beide Vertragsparteien oder im Zeitpunkt der Übergabe des Mietgegenstandes, je nach dem, welches Ereignis früher eintritt.
2.2. Das Mietverhältnis eines über einen befristeten Zeitraum abgeschlossenen Mietvertrages endet mit Ablauf des vereinbarten letzten Tages; während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Der vorstehende zweite Nebensatz gilt entsprechend, falls im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages eine Mindestmietzeit vereinbart wurde.
Das Mietverhältnis eines über eine unbestimmte Laufzeit abgeschlossenen Mietvertrages kann von beiden Vertragsparteien ordentlich gekündigt werden unter Einhaltung einer Frist von
- einem Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
- zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
- 10 Tage, wenn der Mietpreis pro Monat
zu zahlen ist.
2.3. Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe rechtzeitig, mindestens jedoch fünf Werktage im Voraus, gegenüber dem Vermieter anzukündigen, falls das Mietverhältnis länger als zwei Monate andauern sollte.
2.4. Wird der Mietgegenstand durch den Mieter mit Einverständnis des Vermieters unmittelbar einem Nachmieter überlassen, endet das Mietverhältnis mit dem Mieter, sobald dem Vermieter die vorbehaltlose Empfangsbestätigung des Nachmieters zugegangen ist mit Wirkung zu dem in der Empfangsbestätigung angegebenen Empfangszeitpunkt. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter ein schriftliches Übergabeprotokoll zu übergeben, welches sowohl vom Mieter, als auch vom Nachmieter unterzeichnet ist und in dem der Zustand des Mietgegenstandes insbesondere auch hinsichtlich eventueller Schäden dokumentiert ist.
3. Reservierung und Übergabe des Mietgegenstandes
3.1. Liegt eine Reservierung eines Mietgegenstandes durch den Mieter vor, kann diese Reservierung bis zwei Stunden vor Mietbeginn kostenfrei vom Mieter storniert werden. Wird der Mietgegenstand trotz Reservierung und ohne rechtzeitige Stornierung vom Mieter nicht in Besitz genommen, wird eine Ausfallgebühr von 30% des Mietpreises in Rechnung gestellt.
3.2. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf Freiheit von erkennbaren Mängeln und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Der Mieter ist verpflichtet, später auftretende Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
3.3. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren aus einer Verletzung der Obhutspflicht bezüglich des Mietgegenstandes durch den Mieter auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet.
Der Mietgegenstand ist durch den Vermieter gegen Brand und Diebstahl versichert. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung der zeitanteiligen Versicherungsprämie. Zum Ersatz der Selbstbeteiligung im Rahmen des Versicherungsvertrages ist der Mieter nur verpflichtet, soweit den Mieter für den Eintritt des Versicherungsfalles ein Verschulden trifft oder er den Eintritt in sonstiger Weise zu vertreten hat.
3.4. Unbeschadet Ziff. 8 dieser Mietvertragsbedingungen ist eine etwaige Schadensersatzpflicht des Vermieters aufgrund Verzuges auf höchstens zwei Tagesnettomieten pro Verzugstag begrenzt.
4. Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter, Reparatur- und Wartungsarbeiten, Einsatzort, Gebrauchsüberlassung, Pfändungs- und sonstige Maßnahmen Dritter, Versicherungspflicht
4.1. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen und zu bedienen und durch den Vermieter oder durch vom Vermieter autorisierte Unternehmen warten zu lassen und ausschließlich technisch geeignete und gesetzlich zulässige Betriebsmittel zu verwenden.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand gemäß den Bedienungs- und Wartungsvorschriften auf eigene Kosten täglich zu pflegen, insbesondere durch Durchführung von Schmierdiensten. Schäden aus unterlassener Pflege gehen zu Lasten des Mieters. Im Übrigen sind durch den Mieter und seine Erfüllungsgehilfen die Bedienungs- und Wartungsanleitungen vollumfänglich zu beachten und insbesondere eine Überlastung des Mietgegenstandes zu vermeiden.
4.2. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen und technisch zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter, falls sich nicht ein Mangel herausstellt, den der Mieter pflichtwidrig nicht beseitigt bzw. nicht dem Vermieter angezeigt hat.
4.3. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche durch ihn zu vertretenden Reparaturarbeiten auf seine Kosten durch den Vermieter ausführen zu lassen.
4.4. Die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort, insbesondere in das osteuropäische Ausland, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters und des Nachweises des durch den Mieter zu beschaffenden umfassenden Versicherungsschutzes, insbesondere für die Risiken des Diebstahls, Brandes und sonstigen Abhandenkommens und der zeitweiligen Nichtrückführbarkeit. Die Versicherung Muss auf den Vermieter als Begünstigten abgeschlossen werden. Vor einer entsprechenden Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine entsprechende Versicherungsbestätigung gemäß den Bestimmungen dieser Ziff. 4.4. zu übergeben.
4.5. Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ausgeschlossen.
4.6. Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger Rechte oder unbefugt Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder diesen befugt oder unbefugt in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich nachweislich schriftlich und vorab mündlich bzw. telefonisch zu benachrichtigen sowie vorab den oder die Dritten auf das Eigentum des Vermieters ebenfalls unverzüglich und nachweislich schriftlich hinzuweisen und diesen schriftlichen Hinweis dem Vermieter ebenfalls unverzüglich zu übermitteln.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten angemessene Vorschüsse zu leisten, sofern er die Kostenverursachung zu vertreten hat.
4.7. Der Vermieter bietet bei Vertragsabschluss gegen einen angemessenen Kostenzuschlag den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung an, die auch die weiteren typischen Risiken wie Diebstahl u.a. abgedeckt. Wenn der Mieter die Maschinenbruchversicherung abgeschlossen hat, ist im Schadenfall die in den Versicherungsbedingungen des Versicherers geregelte und im Mietvertrag ausgewiesene Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers/Mieters durch den Mieter zu tragen, sofern er den Schaden zu vertreten hat. Sofern der Mieter diese Versicherung nicht abschließt, verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegenstand während der Mietzeit gegen alle einsatztypischen Gefahren zugunsten des Vermieters zu versichern, insbesondere gegen Brand, Diebstahl, sonstigen Verlust, fehlerhafte Bedienung, Baustellenunfälle jeglicher Art und bei für den Straßenverkehr zugelassenen Maschinen auch gegen die Risiken des Straßenverkehrs, soweit diese Risiken zu handelsüblichen Konditionen versicherbar sind und dem Vermieter auf Verlangen den Versicherungsschutz vor Übergabe des Mietgegenstandes nachzuweisen.
Der Mieter tritt sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der von ihm abgeschlossenen Versicherung an den Vermieter ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Soweit in den Versicherungsbedingungen eine Abtretbarkeit der Ansprüche ausgeschlossen sein sollte, ermächtigt der Mieter den Vermieter unwiderruflich zur Geltendmachung und zum Inkasso des Anspruchs gegen den Versicherer.
4.8. Der Mieter trägt die Kosten der Betriebsmittel. Vorhandene Betriebsmittel werden bei Übergabe und Restbestände bei Rückgabe des Mietgegenstandes vermerkt und entsprechend abgerechnet.
4.9 Der Mieter trägt eventuell anfallende Mautgebühren nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz. Für die Zahlung eines Anhänger-Sammelzuschlags ist ausschließlich der Mieter des Fahrzeugs bzw. der Halter des Anhängers verantwortlich.
5. Rückgabe des Mietgegenstandes, Schadenersatz
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen etwaigen Zubehörs fristgemäß im Sinne der Ziffer 2 dieser Mietvertragsbedingungen mängelfrei und gesäubert zurückzugeben.
5.2. Bei Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter erfolgt eine unverzügliche gemeinsame Überprüfung des Mietgegenstandes durch beide Vertragsparteien.
Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, wird der Zustand des Mietgegenstandes in einem durch den Mieter und den Vermieter zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festgehalten. Soweit im Einzelfall über das Vorliegen von Mängeln keine Einigkeit der Vertragsparteien besteht, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Aufnahme ihrer Ansicht in das Rückgabeprotokoll zu verlangen.
Jede der Vertragsparteien kann die Untersuchung des Mietgegenstandes durch einen durch die für den Vermieter örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer zu benennenden öffentlich bestellten Sachverständigen verlangen. Die Sachverständigenkosten tragen die Vertragsparteien je nach dem Ergebnis der Feststellungen des Sachverständigen über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Mängeln im Verhältnis ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Sachverständige hat auch auftragsgemäß zu dokumentieren, in welchem Verhältnis die Vertragsparteien die Sachverständigenkosten zu tragen verpflichtet sind.
Soweit zahlenmäßig umfangreiche Mietgegenstände zurückgenommen werden, wie beispielsweise Schalungen und Kleinmaterial, erfolgt die Rücknahme durch den Vermieter unter dem Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung.
5.3 Werden Mängel, Schäden oder Wartungsbedürftigkeit festgestellt, ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter unverzüglich zu benachrichtigen und ihm eine Nachprüfung durch Besichtigung zu ermöglichen. Der Mieter ist in diesem Fall nur dann zum Ersatz der Reparatur- und Wartungskosten verpflichtet, wenn der Vermieter dem Mieter nachweist, dass der Mieter die Mängel, Schäden oder Wartungsarbeiten zu vertreten hat, bzw. diese während der Vermietung an den Mieter entstanden sind.
5.4 Ist der Mietgegenstand aufgrund durch den Mieter zu vertretender Umstände, insbesondere aufgrund von Schäden, vorzeitig notwendig gewordener Wartungsarbeiten oder mangels Rückgabe mit sämtlichem Zubehör oder aufgrund sonstiger durch den Mieter zu vertretender Umstände nicht anderweitig vermietbar, ist der Mieter schadenersatzpflichtig. Für den Umfang der Schadenersatzpflicht gilt nachfolgende Ziffer 5.5. entsprechend.
Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen des Vermieters bleibt vorbehalten. Der Vermieter wird sich jedoch um die Geringhaltung des Schadens pflichtgemäß bemühen.
Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes unvollständig, insbesondere hinsichtlich etwaigen Zubehörs, ist der Vermieter berechtigt und verpflichtet, nach seinem Ermessen etwa verfügbares Mietzubehör oder andere fehlende Teile mietweise und gegen zusätzliche Vergütung zur Verfügung zu stellen, um eine anderweitige Vermietung zu ermöglichen.
5.5 Ist dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes aus einem durch ihn zu vertretenden Grund unmöglich geworden oder würden bei durch den Mieter zu vertretenden Mängeln oder Schäden die Reparaturkosten mehr als 60 % des Zeitwertes betragen, ist der Mieter zu einer sofortigen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes des mängelfreien und uneingeschränkt betriebsbereiten Mietgegenstandes zuzüglich einer Wiederbeschaffungskostenpauschale von brutto 2 % zu verlangen. Diese Verpflichtung besteht unbeschadet des Rechts des Vermieters, die Entstehung höherer Wiederbeschaffungskosten nachzuweisen und zu verlangen, sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe des tagesanteiligen Mietzinses für einen angemessenen Zeitraum zur Ersatzbeschaffung durch den Vermieter, längstens jedoch für einen Monat zu leisten, falls der Vermieter die sofortige Nachvermietbarkeit nachweist, anderenfalls in Höhe von 65 % der Monatsmiete für den jeweiligen tagesanteiligen Ausfall. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden bzw. ein Nutzungsausfall überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist. Der Vermieter ist verpflichtet, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Geringhaltung des Schadens zu unternehmen.
Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.
5.6 Ist der Mietgegenstand aufgrund von Schäden, Wartungsarbeiten oder mangels Rückgabe mit sämtlichem Zubehör oder aufgrund sonstiger durch den Mieter zu vertretender Umstände nicht anderweitig vermietbar, schuldet der Mieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe des tagesanteiligen Mietzinses für einen angemessenen Zeitraum zur Instandsetzung oder Neubeschaffung durch den Vermieter, längstens jedoch für einen Monat, falls der Vermieter die sofortige Nachvermietbarkeit nachweist.
6. Berechnung des Mietzinses und Abgeltungsumfang
6.1. Der Mietzins versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe ohne Kosten für etwaige Transporte ab der Betriebsstätte des Vermieters, sowie ohne Betriebsstoffe und ohne Personal des Vermieters.
6.2. Sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, errechnet sich der Gesamtmietzins aus dem Tagesmietzins multipliziert mit der auf Tage bezogenen Mietdauer. Die Tage der Übergabe und Rücknahme werden als volle Miettage berechnet.
6.3. Bei mit Betriebsstundenzählern ausgestatteten Mietgegenständen werden acht Einsatzstunden als ein Einsatz innerhalb eines Werktages im Durchschnitt zugrunde gelegt.
Nutzt der Mieter den Mietgegenstand mehr als acht Stunden im Laufe eines Werktages, erhöht sich der Mietzins für jede weitere angefangene Stunde um 1/8 des Tagesmietpreises.
Pro Werktag ist jedoch mindestens eine durchschnittliche Mindesteinsatzzeit von acht Stunden zugrunde zu legen und zu vergüten.
7. Fälligkeit, Zahlung des Mietzinses, Verzug
7.1. Die Abrechnung des Mietzinses und sonstiger Forderungen des Vermieters erfolgt nach Rückgabe des Mietgegenstandes einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bzw. bei Schadensersatzansprüchen ohne Mehrwertsteuer. Der Mietzins ist bei Rückgabe durch Barzahlung fällig. Sofern mit Zustimmung des Vermieters durch Scheck- oder Wechselbegebung gezahlt werden sollte, erfolgt die Zahlung erfüllungshalber.
7.2. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung und/oder Abschlagszahlung vom Mieter zu verlangen.
7.3. Die berechneten Beträge sind spätestens innerhalb einer Woche ab Rechnungszugang bei dem Mieter ohne Abzüge eingehend bei dem Vermieter zahlbar.
8. Haftungsbegrenzung des Vermieters
Schadensersatzansprüche können vom Mieter gegen den Vermieter ausschließlich geltend gemacht werden in folgenden Fällen:
- bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Vermieter,
- bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters,
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht,
- falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet,
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, allerdings begrenzt hinsichtlich des vertragstypischen und voraussehbaren Schadens.
Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung des Vermieters gegenüber dem Mieter ausgeschlossen.
9. Sicherungsrechte des Vermieters, Forderungsabtretungen
9.1. Der Mieter tritt mit Unterzeichnung des Mietvertrages sicherungshalber in Höhe der gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen und Leistungsansprüche gegen seine Versicherer (soweit dies nach den Bedingungen seiner Versicherer zulässig ist), sowie sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen seinen Auftraggeber hinsichtlich derjenigen Leistungen des Mieters ab, zu deren Erbringung der Mietgegenstand eingesetzt wurde.
Der Vermieter nimmt die Abtretungen an.
Der Vermieter verpflichtet sich gegenüber dem Mieter, die Forderungsabtretung gegenüber dem oder den Drittschuldner(n) so lange nicht offenzulegen, wie der Mieter sich nicht in Verzug befindet oder das Mietverhältnis nicht aus wichtigem Grunde gekündigt ist.
9.2. Falls der Vermieter den Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt hat oder der Mieter sich mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in Verzug befinden sollte, ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auch ohne Zustimmung des Mieters in Besitz zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zugang zum Standort des Mietgegenstandes zu ermöglichen und die Wegnahme zu dulden.
10. Aufrechnung und Abtretung
10.1. Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind.
10.2. Die Befugnis des Mieters, Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder Dritte zur Einziehung von Forderungen oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vertrag zu ermächtigen, wird ausgeschlossen; dies gilt jedoch nicht für die Abtretung von Geldforderungen.
11. Leistungsverweigerungsrecht des Vermieters
Der Vermieter kann die ihm obliegende Leistung gegenüber dem Mieter verweigern, wenn nach Abschluss des Mietvertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf den Mietzins durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Mietzins jedoch bewirkt oder Sicherheit für ihn geleistet wird.
12. Kündigung aus wichtigem Grunde durch die Vertragsparteien
12.1. Unbeschadet der ordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 2.2 dieser Mietvertragsbedingungen kann der Mietvertrag von beiden Vertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich gekündigt werden. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
12.2. Ein wichtiger Kündigungsgrund für den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn
- der Mieter mit der Zahlung von nicht nur im Sinne des § 320 Abs. 2 BGB geringfügigen Verbindlichkeiten in Verzug ist,
- Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter durchgeführt werden, der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter in technisch schädigender Weise oder sonstiger erheblich vertragswidriger Weise benutzt,
- der Mieter den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt oder an einen vertraglich nicht vereinbarten Ort verbringt.
13. Rechtswahl
13.1. Alle Fragen aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen den Vertragspartnern zugrunde liegenden Mietverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.2. Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Mietverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters. Der Vermieter ist allerdings auch berechtigt, das Gericht am Geschäftssitz des Mieters anzurufen.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Verkaufsangebote und Kaufverträge sowie der hieraus resultierenden Lieferungen. Unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Liefer- und Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.4 Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Soweit nichts Abweichendes vorgesehen, sind unsere Angebote freibleibend. Die erteilten Bestellungen wer¬den erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch den schriftlichen Abschluss eines Kaufvertrages verbindlich.
2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Dies gilt gleichermaßen auch für unser Urheberrecht, soweit diese Unterlagen urheberrechtsfähig sind. Dritten dürfen sie nicht zu¬gänglich ge¬macht werden.
3. Umfang der Lieferungspflicht
3.1 Für den Umfang der Lieferung ist der schriftliche Kaufvertrag oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3.2 Unsere Angaben zum Liefergegenstand (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Abbildungen und Zeichnungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
3.3 Die Angaben gemäß vorstehender Ziffer 3.2 sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und diese für den Käufer zumutbar sind.
4. Preis und Zahlung
4.1 Die Preise gelten ab unserem Lager. Alle Preise verstehen sich stets einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Skontoabzug zu erfolgen.
4.3 Soweit Skonti vereinbart werden, erfolgt dies unter der Voraussetzung, dass der Käufer nicht mit anderen Zahlungen uns gegenüber in Verzug ist. Der Käufer ist dann berechtigt, bei Zahlung inner-halb 7 Tagen nach Rechnungsdatum den vereinbarten Skontosatz in Abzug zu bringen. Skontierungsfähig ist ausschließlich der Warenwert ohne Fracht, Verpackung und Palettierung.
4.4 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir be¬rechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
4.5 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers, die von uns bestritten werden, nicht anerkannt werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.
4.6 Die Befugnis des Käufers, Ansprüche und insbesondere Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder Dritte zur Einziehung von Forderungen oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vertrag zu ermächtigen, wird ausgeschlossen; dies gilt jedoch nicht für die Abtretung von Geldforderungen.
5. Lieferzeit
5.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus unseren Vereinbarungen mit dem Käufer. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
5.2 Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Käufer sobald als möglich mit.
5.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft, falls sich die Abnahme verzögern sollte aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben.
5.4 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Diese Regelung gilt auch, falls entsprechende Ereignisse bei unseren Lieferanten oder Unterauftragnehmern eintreten.
5.5 Kommen wir in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, unbeschadet weiterer Ansprüche gemäß Ziffer 5.7 ausschließlich eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
5.6 Setzt der Käufer uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Lieferung und wird die Frist nicht eingehalten, so steht dem Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum Rücktritt zu. Er verpflichtet sich, auf unser Verlangen binnen angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
5.7 Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 10.4 der vorliegenden Bedingungen.
6. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
6.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Ab¬holer, oder beim Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln, spä¬te¬stens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes oder des Lagers des Her¬stel¬lerwerkes, geht die Gefahr auf den Käufer über.
6.2 Ist die Anlieferung durch uns bei dem Käufer vereinbart, trägt der Käufer die Gefahr ab dem Beginn der Aufladung. Die Abladung ist durch den Käufer durchzuführen. Sofern Abladung durch uns vereinbart ist, erfolgt die Abladung neben dem Fahrzeug.
6.3 Voraussetzung für die Anlieferung an den vom Käufer angegebenen Bestimmungsort ist, dass dieser auf Straßen erreichbar ist, die auch durch schwere Lastzüge befahren werden können. Verlangt der Käufer, dass zur Anlieferung die geeignete Straße verlassen werden muss, Gehsteige, Zuwege oder Grundstücke befahren werden müssen, haftet der Käufer für etwa auftretende Schäden oder Erschwernisse.
6.4 Bei der Abladung entstehende Wartezeiten von mehr als 20 Minuten werden dem Käufer berechnet, sofern der Käufer die Wartezeiten zu vertreten hat.
6.5 Kranabladungen durch uns erfolgen auf Gefahr des Käufers und werden gesondert berechnet.
6.6 Auf schriftlichen Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung durch uns gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
6.7 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
6.8 Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziff. 9. dieser Bedingungen in Empfang zu nehmen.
6.9 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Käufer zumutbar sind.
7. Versendung der Ware durch Einschaltung Dritter
7.1 Die Versendung erfolgt im Auftrag und für Rechnung des Käufers, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit wir den Transportauftrag namens des Käufers vorbereiten und vergeben, erfolgt die Festlegung des Beförderungsmittels und des Versandweges nach unserer Wahl und unter Ausschluss der Haftung für etwaige Fehlleistungen durch das beauftragte Unternehmen. Sollte dieses den Transport nicht fristgemäß durchführen, lagert der Liefergegenstand nach einmaliger Mahnung gegenüber dem Käufer auf Rechnung und Gefahr des Käufers bei uns.
7.2 Wir übergeben den Liefergegenstand ab dem Lager/Rampe unseres Firmensitzes. Die Aufladung ist Sache des beauftragten Spediteurs oder Frachtführers.
7.3 Mit Übergabe des Liefergegenstandes geht die Gefahr auf den Käufer über.
7.4 Äußerlich erkennbare Schäden am Liefergegenstand müssen bei Übergabe an das Transportunternehmen gerügt und uns bescheinigt werden.
7.5 Soweit bei der Abladung Schäden oder Fehlmengen bestehen, ist ein schriftliches Protokoll über den Umfang des Schadens und die Namen und Anschriften der bei der Entladung beteiligten Personen zu erstellen und uns unverzüglich zu übermitteln.
7.6 Verpackungskosten sowie etwaige Kosten für die Rücksendung des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des Käufers.
7.7 Kosten für Paletten kann der Käufer gutgeschrieben verlangen, soweit er die Paletten auf seine Kosten in wieder verwertbarem Zustand an uns zurückschickt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Ein¬gang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Bei vertrags¬widrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsver¬zug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstands durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstands zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbind¬lichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungs¬kosten - anzurechnen.
8.2 Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behan¬deln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Instandhaltungsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich und vorab telefonisch zu benachrichtigen, damit wir gegebenenfalls Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtli¬chen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall, sofern der Käufer diesen zu vertreten hat.
8.4 Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Ge¬schäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschlie߬lich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräu¬ßerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbei¬tung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forde¬rung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Un¬sere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht ein¬zuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungs¬verzug ge¬rät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungs-einstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlan¬gen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und de¬ren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.5 Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhält¬nis des Wertes des Liefergegenstands (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
8.6 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen¬ständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigen¬tum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen ver¬mischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Er¬folgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer ver¬wahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.7 Wird der Liefergegenstand durch den Käufer vermietet, tritt der Käufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschlie߬lich MWSt) unserer Forderung an uns ab. Des Weiteren tritt der Käufer seinen Herausgabeanspruch gegen den Mieter an uns ab. Wir nehmen die Abtretungen an. Der Käufer verpflichtet sich zur Erteilung der Auskünfte und der Übergabe der Geschäftsunterlagen über die abgeschlossenen Mietverträge.
8.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Ver¬langen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9. Haftung für Mängel der Lieferung
9.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen uns unterliegender Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstan¬des einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden.
9.2 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen, es sei denn wir haben dies zu vertreten.
9.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte
- Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
- Bei übermäßiger Beanspruchung und
- Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
9.4 Zur Vornahme aller von uns nach billigem Ermessen notwendig er¬schei¬ne¬nder Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Käufer nach Ver¬ständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu ge¬ben; sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in drin¬genden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir sofort schriftlich und vorab mündlich zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von uns angemessenen Er¬satz seiner Kosten zu verlangen.
9.5 Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß, ohne unsere vorherige Genehmigung, vorgenommene Änderungen oder Instandset¬zungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
9.6 Unbeschadet der Ansprüche des Käufers gemäß der vorliegenden Ziff. 9. bestehen weitere Ansprüche des Käufers gemäß den Bestimmungen von Ziff. 10.4.
9.7 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaf¬tung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht in den Fällen der Ziff. 10.4 dieser Bedingungen.
9.8 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, werden wir im Inland unsere Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbrin¬gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, werden wir entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegen¬stand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsver-letzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für uns nicht zu an¬gemessenen und zumutbaren Bedin¬gungen möglich ist, sind sowohl der Käufer als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
9.9 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser vorliegenden Ziff. 9. entsprechend, wobei Ansprüche des Käufers nur dann bestehen, wenn die¬ser uns über eventuelle von Dritten geltend gemach¬ten An¬sprü¬chen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verlet-zungs¬handlung weder direkt noch indirekt anerkennt, uns alle Ver¬teidigungsmög¬lichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverlet¬zung nicht darauf be¬ruht, dass der Käufer den Liefergegen¬stand verän¬dert oder in nicht vertrags¬gemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Käufers zurückzuführen ist.
10. Weitere Rechte des Käufers
10.1 Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die Erbringung der Lieferung endgültig unmöglich wird; dasselbe gilt bei Unvermögen. Der Käufer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung ei¬nes Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes In¬teresse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer die Gegenleistung entsprechend mindern.
10.2 Tritt die Unmöglichkeit während eines Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
10.3 Der Käufer hat außerdem ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Nacherfüllung eines von uns zu vertretenden Mangels fruchtlos verstreichen lassen. Das Rück-trittsrecht des Käufers be¬steht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens einer Nacherfüllung durch uns.
10.4 Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden ir¬gendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefer¬gegenstand entstanden sind, bestehen nur
- bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns
- bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Ver-tragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegen¬stand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen ge¬haftet wirdy
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit wir garantiert haben.
- Im übrigen sind weitergehende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
11. Verjährung
Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. 10.4 gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben sowie im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
12.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist unser Geschäftssitz.
12.3 Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
ALLGEMEINE INSTANDHALTUNGS- UND SONSTIGE WERKLEISTUNGSBEDINGUNGEN zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen
I. Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Instandhaltungs- und sonstigen Werkleistungsbedingungen (nachfolgend „Instandhaltungsbedingungen“ genannt) gelten für alle die vom Auftraggeber beauftragten Instandhaltungsleistungen, d. h. Instandsetzungsleistungen, Inspektion und Wartung, sowie für sonstige vom Auftraggeber beauftragten Werkleistungen. Unsere Instandhaltungsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Instandhaltungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Instandhaltungsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Instandhaltungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4. Die vorliegenden Instandhaltungsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB.
II. Probefahrten und -einsätze
Mit Erteilung des Instandhaltungsauftrages erhalten wir vom Auftraggeber gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und –einsätzen.
III. Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers
1. Falls nichts Abweichendes vereinbart wird, werden wir auf Anfrage dem Auftraggeber, soweit möglich, bei Auftragserteilung den geschätzten unverbindlichen voraussichtlichen Preis für die durchzuführenden Leistungen mitteilen.
2. Ein vom Auftraggeber ausdrücklich gewünschter verbindlicher Kostenvoranschlag wird von uns nur schriftlich erteilt.
3. Kündigt der Auftraggeber den erteilten Auftrag wegen mitgeteilter aber noch nicht erfolgter wesentlicher Überschreitung des Kostenvoranschlages, so hat er uns entsprechend § 649 BGB die bereits ausgeführten Arbeiten sowie die nicht mehr abwendbaren Kosten zu erstatten.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.
2. Die vereinbarten Preise setzen voraus, dass die Leistung des Gesamtauftrags in einem Zuge durchgeführt wird. Wartezeiten, die durch verspätete Ausführung der auftraggeberseitigen Leistungen oder aus anderen, nicht von uns, aber vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen entstehen, werden gesondert berechnet.
3. Wird eine Leistung gegen Einzelberechnung übernommen, sind Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sofern diese angefallen sind und von uns verlangt werden, gesondert zu zahlen; insbesondere auch Vorbereitungs- und Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Die abzurechnenden Preise verstehen sich stets zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
5. Wir sind berechtigt, vor Beginn der Leistungen eine angemessene Vorauszahlung sowie während der Durchführung der Leistungen angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
6. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen, die von uns bestritten werden, nicht anerkannt werden, nicht rechtskräftig festgestellt sind oder nicht in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind, ist ausgeschlossen.
V. Pflichten, Mitwirkung und Hilfeleistung des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns den Instandhaltungsgegenstand gereinigt an unserem Geschäftssitz zur Verfügung zu stellen.
2. Sofern aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung Leistungen außerhalb unserer Geschäfts- und Werkstatträume durchzuführen sind, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass nach Eintreffen unserer Mitarbeiter unverzüglich mit der Leistung begonnen werden kann.
Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderlichenfalls auf seine Kosten Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
4. Die Hilfskräfte haben unseren Weisungen Folge zu leisten.
Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernehmen wir keine Haftung.
5. Im Falle der Erbringung von Leistungen gemäß vorstehendem Absatz 2 außerhalb unserer Geschäfts- und Werkstatträume, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Leistungserbringung erforderliche Energie (z.B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen; gleiches gilt auch für die Bereitstellung von geeignetem Hebe- und Rüstzeug. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Instandhaltungsgegenstandes und zur Durchführung einer eventuellen Erprobung notwendig sind.
6. Sofern vereinbarungsgemäß Leistungen außerhalb unserer Geschäfts- und Werkstatträume durchzuführen sind, erfolgt auftraggeberseitig die für uns kostenlose Bereitstellung von Abfallbehältern sowohl für unser Verpackungsmaterial als auch eventuell von uns verursachtem Abfall; die Abfuhr und Entsorgung übernimmt ebenfalls auf eigene Kosten der Auftraggeber.
7. Bei Durchführung der Leistung in seinen eigenen Räumlichkeiten obliegt dem Auftraggeber der Schutz von Personen und Sachen; der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Leistung zu sorgen. Der Auftraggeber hat die von uns vor Ort tätigen Mitarbeiter über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften - soweit wie erforderlich - zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch unsere Mitarbeiter sind uns vom Auftraggeber mitzuteilen.
8. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer V nicht nach, so sind wir berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
9. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentumsrecht an den im Instandhaltungsgegenstand eingebauten Teilen verbleibt bei uns bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber.
2. Uns steht wegen unserer Zahlungsforderungen aus dem erteilten Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Leistungsgegenstandes des Auftraggebers zu. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstandene neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
4. Werden in den Instandhaltungsgegenstand durch uns Ersatzteile, Bauteile oder Zubehör oder sonstige Teile eingebaut und damit mit dem Instandhaltungsgegenstand untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentums an dieser Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggeber als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftraggeber verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
VII. Frist und Gefahrtragung
1. Alle Angaben über Termine und Leistungs- einschließlich Transportfristen sind unverbindlich und nur annähernd maßgebend, es sei denn, diese sind mit dem Auftraggeber vereinbart.
2. Wird eine Leistung durch den Eintritt von Umständen verzögert, die nicht von uns verschuldet worden sind, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Nichteinhaltung dieser Frist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen sind. Wir werden dem Auftraggeber jedoch baldmöglichst den Beginn und das Ende derartiger Umstände mitteilen.
3. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch unseren Verzug entsteht, werden wir als pauschalierte Verzugsentschädigung ersetzten. Diese beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % des Nettoleistungspreises desjenigen Teils, das aufgrund des Verzuges nicht rechtzeitig benutzt werden konnte. Gewährt uns der Auftraggeber – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung und wird diese Frist von uns nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche bestehen – unbeschadet nachfolgender Ziffer X. – nicht.
4. Die Gefahr der Leistung trägt der Auftraggeber. Gleiches gilt für den Transport des Leistungsgegenstandes – auch hier trägt der Auftraggeber die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport. Wird vereinbarungsgemäß der Transport von uns übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt. Es ist Sache des Auftraggebers, die Leistungsgegenstände gegen Transportgefahren zu versichern (Transport-Versicherung). Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers besorgen wir für die Zeit des Transportes eine angemessene Transportversicherung – die Kosten übernimmt der Auftraggeber.
VIII. Abnahme
1. Zur Abnahme der Leistung ist der Auftraggeber verpflichtet, sobald wir ihm deren Beendigung bzw. Fertigstellung mitgeteilt haben.
2. Bei nicht vertragsgemäß ausgeführter Leistung sind wir verpflichtet, den Mangel auf unsere Kosten zu beheben. Beruht der Mangel auf einem Umstand, den der Auftraggeber zu vertreten hat, oder ist der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich, haften wir nicht.
3. Bei einem nicht wesentlichen Mangel ist der Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigt.
4. Eine Abnahme, die verzögert wurde, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, gilt nach Ablauf von 10 Werktagen als erteilt.
5. Wird von uns keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
IX. Mängelansprüche
1. Wird die Leistung nicht vollständig und/oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so haben wir sie nachzuholen oder nachzubessern.
2. Kommen wir unserer Pflicht zur Nachholung, Nachbesserung oder Schadensbeseitigung nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Lassen wir diese Nachfrist fruchtlos verstreichen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt auch in allen anderen Fällen des Fehlschlagens unserer Auftragnehmerpflichten. Der Auftraggeber besitzt ebenfalls auch nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Nachfrist das Recht, die Arbeiten durch Dritte vornehmen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
X. Haftung des Auftragnehmers
1. Unsere Haftung besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.
2. Bei etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
3. Für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
- bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns,
- bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
- bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben,
- im Rahmen einer Garantiezusage,
- soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
4. Der Auftraggeber kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine weiteren Ersatzansprüche gegen uns geltend machen, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus außervertraglicher Haftung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Instandhaltungsleistung zusammenhängen, gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
XI. Verjährung
Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer X. Abs. 3 a) bis d) und f) gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringen wir die Arbeiten an einem Bauwerk und verursachen wir dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
XII. Anwendbares Recht – Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Erfüllungsort für alle Leistungen und Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist unser Geschäftssitz.
3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.
Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu den „Mietpark Allgemeine Geschäftsbedingungen“ für Großgeräte, mobile Hallen, Gebäude, Container, WC-Kabinen und sonstige vergleichbare Mietgegenstände sowie für Arbeitsbühnen
A Allgemeine Bestimmungen
1.1 Erfüllungsort, Übergabe, Rücktransport
1.1.1 Erfüllungsort für die Übergabe und die Rückgabe des Mietgegenstandes ist der Lagerungsort am Sitz des Vermieters.
1.1.2 Ist die Anlieferung durch den Vermieter bei dem Mieter vereinbart, trägt der Mieter sämtliche vom Vermieter nicht zu vertretende Gefahren ab dem Beginn der Aufladung. Die Abladung ist durch den Mieter durchzuführen. Sofern die Abladung durch den Vermieter vereinbart ist, erfolgt die Abladung neben dem Fahrzeug.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bestmöglich gegen Witterungseinflüsse, Beschädigungen durch gefahrgeneigte Arbeiten Dritter und durch Bewachung während der gesamten Standzeit zu schützen.
1.1.3 Der Vermieter kann verlangen, dass zum technisch sicheren Transport Drittunternehmen nach Wahl des Vermieters durch den Mieter eingeschaltet werden.
1.2 Transport von Mietgegenständen durch Dritte
1.2.1 Transporte durch Dritte erfolgen im Auftrag und für Rechnung des Mieters, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit der Vermieter den Transportauftrag namens des Mieters vorbereitet und vergibt, erfolgt die Festlegung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges nach Wahl des Vermieters und unter Ausschluss der Haftung für etwaige Fehlleistungen durch das beauftragte Unternehmen. Sollte dieses den Transport nicht fristgemäß durchführen, lagert der Mietgegenstand nach einmaliger erfolgloser Mahnung gegenüber dem Mieter auf Rechnung und Gefahr des Mieters bei dem Vermieter.
1.2.2 Der Mieter ist verpflichtet, in eigener Verantwortung den jeweils geeigneten An- und Abtransportweg und die geeigneten Transportmittel zu prüfen und dem Vermieter mitzuteilen. Die Kosten für etwa auftretende Verzögerungen, Unmöglichkeit oder sonstige Erschwernisse sind durch den Mieter zusätzlich zu vergüten, soweit sie nicht durch den Vermieter zu vertreten sind.
1.3 Anlieferung, Rücktransport
1.3.1 Voraussetzung für die Anlieferung an den von dem Mieter angegebenen Bestimmungsort ist, dass dieser auf Straßen erreichbar ist, die auch durch schwere Lastzüge befahren werden können. Verlangt der Mieter, dass zur Anlieferung die geeignete Straße verlassen werden muss, Gehsteige, Zuwege oder Grundstücke befahren werden müssen, haftet der Mieter für etwa auftretende Schäden oder Erschwernisse.
1.3.2 Bei der Abladung oder bei der Aufladung zum Rücktransport entstehende Wartezeiten von mehr als 20 Minuten werden dem Mieter angemessen berechnet, sofern er die Wartezeiten zu vertreten hat.
1.3.3 Im Falle von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder von sonstigen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegen, verlängert sich die Ausführungsfrist für die durch den Vermieter übernommenen Leistungen angemessen. Gleiches gilt auch, falls der Mieter seinen Mitwirkungs- und/oder Beistellungsverpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt.
1.3.4 Vereinbarte Abrufzeiten sind durch den Mieter genau einzuhalten. Der Mieter ist verpflichtet, ab dem vereinbarten Abrufzeitpunkt den Mietzins zu entrichten. Der Mietgegenstand lagert ab diesem Zeitpunkt auf Gefahr des Mieters bei dem Vermieter.
2. Nebenleistungen
2.1 Der Mieter trägt sämtliche Kosten für Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit dem Transport, der Ab- und Aufladung sowie der Nutzung des Mietgegenstandes entstehen. Dazu gehören insbesondere Kosten für den Einsatz von Kränen und sonstigen Hebegeräten bei der Ab- und Aufladung und Kosten für die technisch ordnungsgemäße Vorbereitung des Untergrundes für die Aufstellung des Mietgegenstandes.
2.2 Der Mieter ist verpflichtet, rechtzeitig auf seine Kosten vor Aufstellung des Mietgegenstandes den technisch geeigneten Untergrund herzustellen, einschließlich etwa notwendiger Verdichtungen, Unterbauten, Fundamente und ähnlichem. Der Vermieter kann hierzu ergänzende Vorgaben machen.
2.3 Vorstehende Ziff. 2.2 gilt entsprechend für etwa notwendige Ver- oder Entsorgungsleitungen und die Anschlüsse des Mietgegenstandes an diese.
3. Behördliche Genehmigungen
3.1 Die rechtzeitige Einholung etwa notwendiger behördlicher Sondergenehmigungen und die Durchführung der etwa notwendigen Folgemaßnahmen (z.B. Straßenabsperrmaßnahmen) erfolgt ausschließlich durch den Mieter und in dessen Verantwortung.
3.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nicht zu benutzen, bevor die etwa erforderlichen Genehmigungen und deren Folgemaßnahmen vorliegen bzw. durchgeführt sind.
B Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Geräte
1. Großgeräte
Der Transport und die Montage von Geräten am Einsatzort, die durch den Vermieter demontiert zur Verfügung gestellt werden und am Einsatzort montiert werden müssen, erfolgen ausschließlich durch Beauftragte des Vermieters auf Kosten des Mieters.
2. Mobile Hallen, Gebäude, Container, WC-Kabinen und sonstige vergleichbare Mietgegenstände
2.1 Die Einmessung und Aufstellung des Mietgegenstandes erfolgt nach Wahl des Vermieters durch den Mieter oder den Vermieter nach den Aufstellungsanweisungen des Mieters und auf Kosten des Mieters.
2.2 Die Dächer – insbesondere von Containern – dürfen nicht als Lagerfläche genutzt oder belastet werden.
2.3 Soweit der Mieter eine Aufstellung vorgenommen hat, die für den Mietgegenstand eine Beschädigungs- oder Zerstörungsgefahr beinhaltet, ist der Vermieter berechtigt, die Aufstellung abweichend von den Plänen des Mieters auf dessen Kosten vorzunehmen. Der Vermieter hat hierüber den Mieter unverzüglich zu informieren.
2.4 Bei der Anmietung von mobilen Hallen und Gebäuden ist jeweils eine Vorauszahlung in Höhe von 35 % des voraussichtlichen Mietzinses bei Vertragsabschluss fällig.
2.5 Bei der Vermietung von WC-Kabinen ist der Mieter verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters einen zusätzlichen Vertrag mit einem Serviceunternehmen abzuschließen, das mindestens einmal wöchentlich die Reinigung und Entsorgung durchführt. In die Entsorgungsbehälter dürfen keinerlei Fremdkörper, insbesondere keine Flaschen oder sonstiger Müll, eingebracht werden.
3. Arbeitsbühnen
3.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Prüfung für die Eignung des Gerätes für den durch den Mieter vorgesehenen Einsatz genauestens durchzuführen und das Gerät nur zu Einsätzen zu verwenden, für die das Gerät in vollem Umfang geeignet ist und Schäden Dritter und eine Beschädigung des Gerätes nicht zu befürchten sind.
3.2 Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät nicht (weder direkt noch indirekt) als Hebegerät für sonstige Gegenstände zu verwenden.
3.3 Der Mieter ist verpflichtet, täglich vor Arbeitsbeginn den Motoröl- und Hydraulik-ölstand sowie den Wasserstand der Batterie zu prüfen und gegebenenfalls Öl und Wasser aufzufüllen.
3.4 Der Mieter ist verpflichtet, bei Auftreten eines Mangels die Benutzung des Gerätes sofort einzustellen und den Vermieter zu benachrichtigen und dessen Weisungen durchzuführen.
4. Baustellensicherungsgeräte
4.1 Der Aufbau erfolgt durch den Mieter in eigener Verantwortung. Sollte der Vermieter – ohne hierzu verpflichtet zu sein – Fehler bei der Aufstellung feststellen, ist er berechtigt, den Aufbau nach eigenem Ermessen zu gestalten. Der Vermieter hat hierüber den Mieter unverzüglich zu informieren.
4.2 Der Mieter verpflichtet sich, auf den Baustellensicherungsgeräten keinerlei Werbematerialien anzubringen.
5. Krane
5.1 Baustellenvorbereitung
Die Baustellenvorbereitung erfolgt durch den Mieter in dessen fachlicher und technischer Verantwortung insbesondere für
- die Anwesenheit eines technischen Bauleiters des Mieters,
- die Vorbereitung des Untergrundes bezüglich der notwendigen statischen Festigkeit sowohl für den Standort des Kranes, als auch für die Arbeitsfahrzeuge des Vermieters einschließlich einer etwa notwendigen Fundamentverankerung,
- des notwendigen Arbeitsplatzes auch für die Gesamtlänge des Auslegers und die Arbeitsfahrzeuge des Vermieters,
- die Mitbenutzung von Nachbargrundstücken,
- die sonstigen Sicherungsmaßnahmen wie die Beseitigung von Hindernissen (z.B. Stromkabeln, Zäunen, Gerüsten, Lampen u.a.,
- die Sicherung von öffentlichen Verkehrsflächen wie z.B. Straßenabsperrungen,
- die Bereitstellung des Stromanschlusses mit gesondertem Baustromverteiler, Verlängerungskabeln sowie Prüfgewichten und sonstigen Zusatzmaterial,
- die Gestellung von zwei Hilfskräften zur Montage des Kranes,
- sonstige Sicherungsmaßnahmen wie z.B. die Beleuchtung wegen Flughafennähe u.a.
5.2 Abnahmen
Der Vermieter erstellt den Sachkundebericht gemäß BGV D 6. Der Mieter ist verpflichtet, die Richtigkeit des Berichtinhaltes zu prüfen und den Bericht durch den zuständigen Bauleiter des Mieters als Bestätigung unterzeichnen zu lassen.
5.3 Einweisung, Betrieb, Wartung
Der Mieter verpflichtet sich, den Kran nur durch geeignetes Fachpersonal bedienen und dieses vor Inbetriebnahme des Kranes durch den Vermieter ordnungsgemäß einweisen zu lassen, sowie das Kranbuch lückenlos zu führen und die nötigen Wartungsarbeiten wie Abschmieren u.a. vorzunehmen und den Kran gegen Beschädigungen zu schützen.
5.4 Demontage
Ziffer 5.1 gilt entsprechend.
Ist der Mieter Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gemäß § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB so ist bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit eine ordentliche Kündigung durch die Vertragsparteien nur unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen möglich.